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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Chippflicht in Österreich ab 30.06.2008



*NiMi*
13.02.2008, 10:44
Aktuell - Chippflicht in Österreich ab 30. Juni 2008 !

Am 11.1.2008 wurde die Änderung des Tierschutzgesetzes veröffentlicht. Auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen müssen alle Hunde ab 30. Juni 2008 mittels Mikrochips gekennzeichnet werden. Hunde, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mittels Mikrochips gekennzeichnet sind, sind bis zum 31. Dezember 2009 zu kennzeichnen. Bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden.
ANIMALDATA.COM wird rechtzeitig über die Registrierung und Nacherfassung der amtlichen Daten informieren.

Die neuen Bestimmungen im Wortlaut des Gesetzes:
§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.
(2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen:

1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum;
f) Datum der Aufnahme der Haltung
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres.

2. tierbezogene Daten:
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.

(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
4 von 6 291 der Beilagen XXIII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext

(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden.
Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
1. vom Halter selbst oder
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.

(5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.

(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4 Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.

(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können.“

Quelle: www.animaldata.com (http://www.animaldata.com)

Ayk
13.02.2008, 12:24
Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten,:eek: jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen.


alles schön und gut

hat sich aber keiner Gedanke gemacht das ein Welpe mit 3 Monaten voll ihm Wachstum ist das dann der Chipp zum wandern anfangt
halte das tätowieren am besten
aber den Schip kan man außer Gefecht setzen
ist mir passiert wahr auf einen Turnier Bein spazieren gehen ist er in einer Strom Leitung gekommen Kuh Zaun

bei der Kontrolle Bein TA hat es nicht mehr angezeigt :eek:

leisten kann sich den Chipp jeder ,aber den Zweck erfüllt es nicht

*NiMi*
13.02.2008, 12:39
hallo peter!

die registrierung per chip finde ich sehr sinnvoll, da so auch so manches "aussetzen" verhindert bzw. bestraft werden kann.

ich habe selbst 2 hunde - beide sind gechipt + pass. es gab weder beim chippen, noch danach schwierigkeiten. in unserer "hunderunde" sind ebenso alle gechipt - auch da gab es nie probleme.

natürlich kann es auch anders laufen - nur denke ich, dass das ausnahmen sind. dass dein hund darunter leiden musste, tut mir leid.

manche methoden und darauffolgenden schmerzen des tätowierens würde ich meinen hunden nie zuführen. ich denke, das einführen des chips mittels spritze ist bei weitem schmerzfreier.

lg niki

Ayk
13.02.2008, 18:02
Hallo
die Registrierung per Chip finde ich sehr sinnvoll, da so auch so manches "aussetzen" verhindert bzw. bestraft werden kann.

ja das ist das Problem aussetzen:(

den Chip kan man außer kraft setzen
da kan man den Besitzer nicht mehr verfolgen

aber die Tätowierung bekommt man nicht weg bleibt ewig
es sind nicht mehr schmerzen wie bei einer Impfung


meine Meinung ist es nur geldmacherei
und die Hundesteuer wird danach gleich erhöht Arbeit kosten
und dann kommt wer weis auch noch Katzen Steuer dazu

Hauptsache ist dabei das es einen kleinen schritt vorwärts geht gegen die
Aussetzung
g v Peter;)

*NiMi*
14.02.2008, 09:24
den Chip kan man außer kraft setzen
da kan man den Besitzer nicht mehr verfolgen

aber die Tätowierung bekommt man nicht weg bleibt ewig
es sind nicht mehr schmerzen wie bei einer Impfung


peter, wir wissen doch, dass auch tätowierungen oftmals nicht ewig halten.
es hat wohl beides seine vor- und nachteile. und natürlich schreckt es ab, wenn man mit einer sache schlechte erfahrungen gemacht hat.

Ayk
16.02.2008, 15:08
Die Chippflicht ab 1.7.2008 benötigt - um umgesetzt werden zu können - noch bestimmte Vorarbeiten und datenschutzrechtliche Vorgaben sowie Einrichtungen, die vom zuständigen Ministerium erst ausgearbeitet werden müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist auch die Chippflicht nicht umsetzbar.

Unabhängig von der gesetzlich vorgesehenen Chip-Pflicht werden alle DS-Welpen weiterhin so wie bisher tätowiert.

g v Peter;)