Ayk
04.05.2008, 17:55
Begriffsbestimmung.
(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die
ständig zur Bewachung von
a) land oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (mehr als 100)
Meter entfernt liegen,
c) Heimgärten
erforderlich sind.
(2) Unter Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,
sind solche Hunde zu verstehen, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem
Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.
alles andere ist ordnungswidrig
g v Peter
(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die
ständig zur Bewachung von
a) land oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (mehr als 100)
Meter entfernt liegen,
c) Heimgärten
erforderlich sind.
(2) Unter Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,
sind solche Hunde zu verstehen, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem
Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.
alles andere ist ordnungswidrig
g v Peter