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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Begriffsbestimmung Wachhunden


Ayk
04.05.2008, 17:55
Begriffsbestimmung.

(1) Unter Wachhunden im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde zu verstehen, die
ständig zur Bewachung von
a) land oder forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben,
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 (mehr als 100)
Meter entfernt liegen,
c) Heimgärten
erforderlich sind.
(2) Unter Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,
sind solche Hunde zu verstehen, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem
Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden.
alles andere ist ordnungswidrig

g v Peter

*NiMi*
04.05.2008, 19:40
zurückblickend auf dieses thema
http://www.weinviertel.net/showthread.php?t=38
ist dein erstellter beitrag nicht sehr fördernd. :(

Ayk
04.05.2008, 22:29
zurückblickend auf dieses thema
http://www.weinviertel.net/showthread.php?t=38
ist dein erstellter beitrag nicht sehr fördernd. :(

Besitzer zur Ausübung seines Berufes
und nicht privat Personen die sich ein Taschengeld verdienen :confused:
g v Peter